Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats April 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


1.

ErbSt: Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung

2.

Anwendungsschreiben für Vermögensübergaben

3.

Grundstück: Betriebsvermögenseigenschaft nach Umlegungsverfahren

4.

Grunderwerbsteuer trotz Rückgängigmachung des Kaufs

5.

Volljährigenadoption: Kein grds. Ausschluss des Pflichtteilsanspruchs

6.

Beraterverschulden: Keine Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

7.

Unvollständige Selbstanzeigen schützen vor Strafe nicht

8.

Klagefrist bei verzögerter Weiterleitung von Einspruchsentscheidung

9.

Kostenerstattungsanspruch gegen Anwalt eines Abo-Fallen-Betreibers


1.

ErbSt: Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung

Sachverhalt

Die Eheleute D und B errichteten 1973 die B-Stiftung; das der B-Stiftung bei ihrer Errichtung übertragene Vermögen stammte zu 69,1 % von D und zu 30,9 % von B. Der Vorstand der B-Stiftung beschloss 1995 deren Auflösung. Erwerber des Stiftungsvermögens waren (als Töchter und Enkelkinder der Stifter) die Kläger. Dem Begehren der Kläger, das aus der Aufhebung der B-Stiftung erworbene Vermögen für jeden von ihnen jeweils getrennt i. H. v. 69,1 % als von D und i. H. v. 30,9 % als von B stammenden Erwerb zu behandeln und entsprechend der Anzahl der Stifter für jeden Erwerb jeweils 2 persönliche Freibeträge anzusetzen, folgten Finanzamt und Finanzgericht nicht. Daraufhin beantragten die Kläger, die Steuer unter Berücksichtigung von 2 Erwerben und 2 Freibeträgen herabzusetzen.

Entscheidung

Der BFH folgte dem Antrag der Kläger nicht. Gemäß Erbschaftsteuergesetz gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei der Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Zuwendender ist die Stiftung, weil das an die Anfallberechtigten fallende Vermögen zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung ist und nicht das des Stifters. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer ist im vorliegenden Fall für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen (§ 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG). Dabei können bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein. Ist für das Verhältnis der Anfallberechtigten zu den Stiftern jeweils dieselbe Steuerklasse anzuwenden, sind im Rahmen der Steuerberechnung weder der Erwerb noch der persönliche Freibetrag aufzuteilen. Der Freibetrag wird jeweils für den Erwerb gewährt. Da im vorliegenden Fall nur ein einheitlicher Erwerb des Anfallberechtigten von der Stiftung vorliegt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrags. Daher konnte dem Begehren, bei der Besteuerung des Erwerbs 2 Freibeträge anzusetzen, nicht gefolgt werden.

2.

Anwendungsschreiben für Vermögensübergaben

Hintergrund

Zum 1.1.2008 wurde die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf einen Kernbereich reduziert, um missbräuchliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Seitdem können nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile gegen wiederkehrende Leistungen im Wege dieses Rechtsinstituts übertragen werden. Ferner ist die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn mindestens eine 50 %ige Beteiligung übertragen wird, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt, gegen Versorgungsleistungen zulässig. Das BMF hat jetzt in einem insgesamt 28-seitigen Anwendungsschreiben vom 11.3.2010 zur Behandlung wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen, die ab dem 31.12.2007 vereinbart wurden, Stellung genommen. Das Schreiben vom 11.3.2010 ersetzt das bisher geltende Schreiben vom 16.9.2004 zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang von Privat- oder Betriebsvermögen.

Hinweise

Nicht mehr in den Anwendungsbereich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen fallen insbesondere die Übertragung von Anteilen an gewerblich geprägten Gesellschaften. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder typisch stillen Beteiligungen. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen birgt das neu eingeführte Erfordernis der "Übernahme" der Geschäftsführungstätigkeit des Übergebers durch den Übernehmer einen Anlass für Streitigkeiten, weil eine klare Definition im Gesetz nicht vorgenommen wurde.

3.

Grundstück: Betriebsvermögenseigenschaft nach Umlegungsverfahren

Kernproblem

Als ein Landwirt sämtliche seiner betrieblich genutzten Grundstücke an seinen Sohn übertrug, kam ein Vorgang zum Vorschein, der längst vergessen schien. Hier tauchte der Buchwert eines Grundstücks auf (im Weiteren: Grundstück I), das vor vielen Jahren betrieblich genutzt, später an einen anderen Landwirt verpachtet und letztendlich in ein Baulandumlegungsverfahren eingebracht wurde. Hieraus stand dem "tauschenden" Landwirt ein Anspruch von 921 qm zu. Stattdessen wurden ihm Grundstück II (704 qm) und Grundstück III (759 qm) zugeteilt. Für die Mehrzuteilung musste ein Geldausgleich geleistet werden. Während das Grundstück III nach der Weiterübertragung an eine Tochter unversteuert in der steuerlichen Versenkung verschwand, war Grundstück II durch einen weiteren Sohn unentgeltlich als Gartenland genutzt worden. Das Grundstück II wurde niemals als Betriebsvermögen deklariert. Der Landwirt wollte dieses Grundstück jetzt (etwa 10 Jahre später) im Gegensatz zu den betrieblich genutzten Grundstücken zurückbehalten. Weil er es als Privatvermögen ansah, wurde auch kein Entnahmegewinn versteuert. Finanzamt und Finanzgericht wollten den gesamten auf das Grundstück II entfallenden Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen.

Entscheidung

Der BFH bestätigte zunächst die Auffassung des FG, dass das Grundstück I weder durch die Verpachtung an einen Dritten noch durch die Nichtaufnahme in die Bilanz aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sei. Zu Unrecht sei das FG aber davon ausgegangen, dass sich die Betriebsvermögenseigenschaft des Grundstücks I an dem gesamten Grundstück II fortgesetzt habe. So sei der in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundbesitz und der daraus im Zuteilungswege erlangte Grundbesitz als wirtschaftlich identisch zu werten. Dies habe zunächst zur Folge, dass keine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen eintrete und sich die Betriebsvermögenseigenschaft des eingebrachten Grundbesitzes an den erlangten Grundstücken unverändert fortsetze. Im Streitfall sei die Grundstückszuteilung in ein Tausch- und ein Kaufgeschäft zu zerlegen. Dieser Aufteilung folge dann auch die Zuordnung zum Betriebsvermögen, soweit sie das Tauschgeschäft beträfe. Die Eigenschaft des Grundstücks II als Betriebsvermögen sei auch nicht durch die spätere Nutzung des Sohnes verloren gegangen.

Konsequenz

Der Entnahmewert ermittelte sich ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 500 DM wie folgt: 500 DM x 704 qm (Grundstück II) x 921qm/1463 qm (Grundstück I/Summe Grundstücke II und III) = 221.594 DM.

4.

Grunderwerbsteuer trotz Rückgängigmachung des Kaufs

Kernproblem

Ein beim BFH entschiedener Fall hat verdeutlicht, dass Grunderwerbsteuer entstehen und die Festsetzung auch nicht rückgängig gemacht werden kann, obwohl der Kaufvertrag tatsächlich nicht vollzogen wurde.

Sachverhalt

Eine Wohnungsbaugesellschaft hatte im September 1999 einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks geschlossen. Ihr wurde ein Rücktrittsrecht bis Februar 2000 eingeräumt, falls das Erschließungsverfahren des noch unerschlossenen Grundstücks scheitern sollte. Das Rücktrittsrecht wurde später mehrfach, zuletzt bis September 2003, verlängert. Als die Verlängerungen notariell beurkundet wurden, war die Verkäuferin jeweils vollmachtlos vertreten. Wenngleich die Beurkundungen immer rechtzeitig vor Ablauf des vorher eingeräumten Rücktrittsrechts erfolgten, war mindestens bei einer zum Ende des Jahres 2000 auslaufenden Frist die erforderliche Genehmigung der Verkäuferin erst später, nämlich im Januar 2001, erteilt worden. Zivilrechtlich war das unbeachtlich, weil die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Beurkundung zurückwirkte. Nachdem die Erschließung endgültig gescheitert und der Rücktritt erklärt war, verweigerte das Finanzamt den im Januar 2004 gestellten Antrag auf Erstattung der im Januar 2000 festgesetzten Grunderwerbsteuer.

Entscheidung

Die Richter schlossen die Anwendbarkeit der beiden durch das Gesetz eingeräumten Änderungsmöglichkeiten (§ 16 Abs. 1 GrEStG) aus. Nach der 1. Alternative war eine Aufhebung nur innerhalb von 2 Jahren seit Entstehung der Steuer möglich. Die 2. Alternative kommt bei nachträglich eingetretenen Umständen, insbesondere bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, in Betracht. Sie gilt auch, wenn ein Rücktrittsrecht vertraglich ausbedungen ist. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts jedoch erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte Fristverlängerung die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der 2-Jahresfrist der 1. Alternative erfolgt.

Konsequenz

Im Streitfall lag keine lückenlose Kette rechtzeitig vorgenommener Fristverlängerungen vor. Eine zu spät erteilte Genehmigung wirkte zwar zivilrechtlich auf den Zeitpunkt der Beurkundung zurück, konnte aber grunderwerbsteuerrechtlich nicht nachvollzogen werden, da sich der steuerrechtlich maßgebliche Sachverhalt nicht rückwirkend gestalten lässt.

5.

Volljährigenadoption: Kein grds. Ausschluss des Pflichtteilsanspruchs

Kernfrage/Rechtslage

Wird ein Volljähriger adoptiert, kann im Rahmen des Adoptionsverfahrens angeordnet werden, dass die gesetzlichen Wirkungen der Minderjährigenadoption eintreten sollen (sogenannte "starke Adoptionswirkung"). Das bedeutet insbesondere, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Familien endet und ein neues vollumfängliches Verwandtschaftsverhältnis zur aufnehmenden Familie begründet wird. Endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern und ihren Familien, fallen auch erbrechtliche Ansprüche, die auf das Verwandtschaftsverhältnis gestützt werden, weg. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dies auch für die Fälle der sogenannten Stiefkindadoption gilt.

Entscheidung

Die Beklagte ist die leibliche Nichte der Kläger. Die sorgeberechtigte Mutter der Beklagten (Schwester des Klägers) verstarb im Jahr 2000. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte 20 Jahre alt. Im Jahr 2005 wurde die Beklagte von der 2. Ehefrau ihres Vaters adoptiert. Im Rahmen der Adoption wurde bestimmt, dass die Wirkungen der Minderjährigenadoption eintreten sollten. Ein Jahr später verstarb die leibliche Großmutter der Beklagten (die Mutter der verstorbenen Mutter). Sie wurde von den Klägern, den Geschwistern der Mutter, beerbt. Zur Erfüllung eines von der Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zahlten die Kläger an die Beklagte rund 2.003 EUR. Mit der Klage begehrten sie die Rückzahlung dieses Betrags und unterlagen zuletzt vor dem Bundesgerichtshof. Das Gericht sah das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer leiblichen Großmutter nicht als erloschen an. Zwar erlösche mit der Adoption eines Volljährigen dessen Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten, wenn die Wirkungen der Minderjährigenadoption angeordnet würden. Allerdings gelte dies nicht im Falle der Stiefkindadoption im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils (also der leiblichen Mutter nach Adoption durch die Stiefmutter), wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. In diesen Fällen besteht das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des leiblichen Elternteils trotz "starker Adoption" fort.

Konsequenz

Kommt es zur "starken" Adoption des volljährigen Stiefkindes, bleiben dessen erbrechtliche Ansprüche zu den "verlorenen" Verwandten bestehen, wenn der verlorene Elternteil das Sorgerecht ausgeübt hat und verstorben ist.

6.

Beraterverschulden: Keine Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

Kernproblem

Die Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen ist unter anderem möglich, wenn dem Finanzamt nachträglich, also nach Ergehen des Steuerbescheids, steuermindernde Sachverhalte bekannt werden. Voraussetzung für die Änderung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige das nachträgliche Bekanntwerden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beantragte nach Erhalt ihres Einkommensteuerbescheids die Änderung der Veranlagung und begehrte die Berücksichtigung bislang nicht erklärter Zahnarztkosten in beträchtlicher Höhe als außergewöhnliche Belastungen. In ihrer Begründung führte sie an, dass es sich bei den Zahnarztkosten um neue Tatsachen für das Finanzamt handele, die zu einer Änderung des Bescheids führen müssten. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab, da die Steuerpflichtige, bzw. ihren steuerlichen Berater, ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffe.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärungen zu vertreten. Im vorliegenden Fall handelte der steuerliche Berater grob fahrlässig, da er es unterließ, nach möglichen steuerlich relevanten Krankheitskosten seiner Mandantin zu fragen. Es sei die Pflicht des Beraters, grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen, diesen umfassend zu beraten und die Sachverhalte für die Erstellung der Steuererklärung vollständig zu ermitteln. Der Berater konnte bei der Klägerin als steuerlichem Laien nicht ohne Nachfrage davon ausgehen, dass aufgrund der Gegebenheiten keine steuerlich berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten vorlagen. Da sich die Klägerin das grobe Verschulden ihres Beraters zurechnen lassen musste, kam eine Änderung der Veranlagung zu ihren Gunsten nicht in Betracht.

Konsequenz

Wo ist die Grenze zum groben Verschulden des steuerlichen Beraters zu ziehen? Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts kann der steuerliche Berater nicht alle erdenklichen steuerlichen Sachverhalte bei seinen Mandanten abfragen. Hier müsste sich der Sachverhalt dem Berater schon unmittelbar aufdrängen, um ein grobes Verschulden bei Nichtberücksichtigung rechtfertigen zu können. Der Berater ist aber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass mindestens die in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung genannten Sachverhalte erklärt werden, sei es durch Abfragen im Beratungsgespräch mit dem Mandanten oder z. B. durch Verwendung von Fragebögen, die dem Mandanten zum Ausfüllen übergeben werden.

7.

Unvollständige Selbstanzeigen schützen vor Strafe nicht

Einführung

Aufgrund der Nachrichten über den Ankauf von Bankdaten über Kapitalanlagen in der Schweiz ist es zu einem deutlichen Anstieg von Selbstanzeigen gekommen. Aus fiskalischen Gesichtspunkten wird dem "reuigen" Steuersünder Straffreiheit gewährt. Die Selbstanzeige bedarf zwar keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt. Jedoch müssen inhaltliche Vorgaben eingehalten werden, um Straffreiheit zu erlangen.

Kriterien

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein: 1. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein. 2. Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden. 3. Die Art der Einnahmen (hier: "ausländische Kapitaleinkünfte") muss angegeben werden. 4. Aus der Selbstanzeige muss sich ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Schätzung

Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird. Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt erforderlich, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits im ersten Schreiben übermittelt. Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird. Reicht der Betroffene später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt. Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können.

Straffreiheit

Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

Konsequenz

Um "verunglückte" Selbstanzeigen zu vermeiden, sollten die Nacherklärungen nur mit (steuer-)rechtlicher Beratung abgegeben werden.

8.

Klagefrist bei verzögerter Weiterleitung von Einspruchsentscheidung

Kernaussage

Bei nicht unmittelbarer Weiterleitung einer Einspruchsentscheidung an den Mandanten durch den Steuerberater treffen diesen erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Frist zur Klageeinreichung. Kommt es bis zum Fristablauf zu keinem Kontakt zwischen Mandant und Steuerberater, hat dieser notfalls vorsorglich fristwahrend Klage zu erheben.

Sachverhalt

Der steuerpflichtige Kläger begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zuvor war seinem empfangsbevollmächtigten Steuerberater eine ihn betreffende Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamtes zugegangen. Den Bescheid übersandte er dem Kläger erst mit 2-wöchiger Verzögerung, wies aber auf die Klagefrist hin. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger für 2 ½ Wochen in Urlaub, so dass er erst nach Ablauf der 4-wöchigen Klagefrist Kenntnis von der Entscheidung erlangte. Die sodann erhobene Klage war nicht mehr fristwahrend. Das FG Köln wies sie als unzulässig ab.

Entscheidung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 FGO). Bei der Beurteilung des Verschuldens schließt bereits einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung aus. Das Verschulden seines Bevollmächtigten musste sich der Kläger hier zurechnen lassen. Ein Steuerberater muss seinen Mandanten bei Entscheidungen, die ihm als Bevollmächtigten zugehen, umfassend auch über mögliche Rechtsbehelfe und deren Fristen informieren. Bei Erfüllung dieser Unterrichtungspflicht muss der Bevollmächtigte bei Schweigen seines Mandanten indes nur in Ausnahmefällen zusätzlich nachfragen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll. Bei einer Unterrichtung per Briefpost verkürzt sich bereits dadurch die faktisch laufende Klagefrist. Deshalb hat eine Weiterleitung unverzüglich zu geschehen. Anderenfalls liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Bevollmächtigten vor, zu deren Heilung er weitere Maßnahmen ergreifen muss. Der Umfang dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der bereits eingetretenen Fristverkürzung. Bei einer erheblichen Fristverkürzung um mehr als eine Woche muss sich der Bevollmächtigte aktiv um die Einhaltung der Frist bemühen. Dazu genügt ein Anruf beim Mandanten. Ist dieser nicht erreichbar, muss der Steuerberater notfalls vorsorglich fristwahrend Klage erheben. Beides hat der Bevollmächtigte vorliegend unterlassen; das Versäumnis der Klagefrist geschah schuldhaft. Dieses Verschulden musste sich der Kläger zurechnen lassen.

9.

Kostenerstattungsanspruch gegen Anwalt eines Abo-Fallen-Betreibers

Einführung

Viele Internetnutzer sind in der letzten Zeit in sogenannte Abo-Fallen getappt. Hierbei handelt es sich um Internetseiten, auf denen meist anderweitig kostenfrei verfügbare Inhalte oder Dienste angeboten werden. Über eine gezielte Verlinkung werden die Internetnutzer auf diese Seiten gelockt, auf denen sich irgendwo an einer mehr oder weniger erkennbaren Stelle ein Hinweis auf die Kosten befindet. Hierbei ist keine Einmalvergütung vorgesehen, sondern gleich ein Abonnement für 2 Jahre. Die Betreiber solcher Abo-Fallen versuchen ihre Vergütungsansprüche regelmäßig mit Drohbriefen, der Einschaltung eines Inkassounternehmens und schließlich eines Anwalts durchzusetzen. Gerichtliche Hilfe wird dagegen - aus guten Gründen - selten in Anspruch genommen. Es wird ausschließlich auf die Einschüchterung der Opfer gesetzt, denn regelmäßig reicht die aufgebaute Drohkulisse aus, um diese zur Zahlung zu bewegen. Renitente Opfer werden nicht weiter verfolgt. Nur wenige Opfer solcher Abo-Fallen beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Abwehr der Ansprüche. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer für diese Kosten aufkommt. Denn der Abo-Fallen-Betreiber hat regelmäßig seinen Sitz im Ausland. Streitig war, ob in solchen Fällen auch der inländische Abo-Fallen-Anwalt in Anspruch genommen werden kann.

Entscheidung

Die Klägerin, Opfer des Betreibers eines solchen Internet-Dienstes (eine englischen Limited), hat eine Anwältin, die in großem Umfang außergerichtlich Forderungen geltend gemacht hat, auf Erstattung der Anwaltskosten verklagt. Das Amtsgericht hat die Tätigkeit der Anwältin als Beihilfe zu einem versuchten Betrug bewertet und der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Anwaltskosten zugesprochen. Der Anwältin sei bekannt gewesen, dass die Forderungen tatsächlich nicht existiert haben. Dies ergebe sich nicht nur aus der Vielzahl der geltend gemachten Ansprüche, sondern auch daraus, dass diese regelmäßig nach Androhung einer negativen Feststellungsklage "storniert" worden seien. Der Klägerin sei insofern ein Schaden entstanden, als sie zur Abwehr einer solchen Forderung ihrerseits einen Anwalt beauftragt habe.

Konsequenz

Opfer solcher Abo-Fallen sollten sich durch Drohbriefe nicht einschüchtern lassen. Auf diese Schreiben sollte grundsätzlich nicht reagiert werden. Erst bei der Zustellung eines Mahnbescheides durch das Gericht besteht Handlungsbedarf. Regelmäßig reicht die Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs aus.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de